Mehr Netto vom Brutto!

Optimierungsbausteine

Sie möchten Ihre Mitarbeiter für gute Leistungen belohnen und Ihre Wertschätzung zum Ausdruck bringen?

Denn Mitarbeiter, deren Arbeit gewürdigt wird, sind motivierter und leistungsbereiter. Der klassische Weg wäre jetzt eine Gehaltserhöhung – doch wie stellen Sie sicher, dass auch tatsächlich der Mitarbeiter davon profitiert und nicht allein der Staat?
Es gibt zahlreiche Mittel und Wege, seinen Mitarbeitern etwas Gutes zu tun – ohne dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer dabei in die Kostenfalle treten.

Praktische Tipps zur Gehaltsoptimierung

Nachfolgend bekommen Sie einen kleinen Einblick über die Möglichkeit die Ihnen zur Verfügung stehen.

Einkaufsgutschein

Im Rahmen der Sachbezugsregelung kann die monatliche Freigrenze von 44 Euro in Form von Sachleistungen ausgeschöpft werden. Vom Arbeitgeber ausgegebene Gutscheine für Waren, die bei Dritten einzulösen sind, sind steuer- und beitragsfrei, sofern die Freigrenze von 44 Euro pro Monat nicht überschritten wird. Die Auszahlung von Gutscheinen für Waren und Dienstleistungen in Geld muss ausgeschlossen sein.

Es gibt verschiedene Anbieter die sich auf Kartensysteme spezialisiert haben, z.B.:

www.edenred.de

Rechtsvorschrift: § 8 Abs. 2 S. 11 EStG; R 8.1 LStR

Steuerfreie Aufmerksamkeiten bis 60 EUR brutto

Geschenke, die der Arbeitnehmer aus persönlichem Anlass erhält und deren Wert 60 EUR brutto pro Anlass nicht übersteigt, bleiben als Aufmerksamkeiten lohnsteuerfrei, weil es am Entlohnungscharakter fehlt. Die Sachzuwendung muss aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers oder seiner Familienangehörigen gegeben werden.

Beispiele dafür:

  • Geburtstag
  • Hochzeit
  • Silberhochzeit
  • Einschulung
  • Kommunion
  • Jugendweihe  oder Konfirmation eines Kindes
  • Krankenbesuch

Rechtsvorschrift: R 19.6 Abs. 1 LStÄR 2015 "Aufmerksamkeiten“

Kindergartenbeiträge

Familie und Beruf sind oft nicht leicht zu vereinbaren. Einen besonderen Schwerpunkt bildet hierbei die Kinderbetreuung während der Arbeitszeit. Die Kosten für die Betreuung, Unterbringung der nicht schulpflichtigen Kinder in Kindertagesstätten oder vergleichbaren  Einrichtungen spielen eine wesentliche Rolle bei der Abwägung, ob es sich überhaupt lohnt, arbeiten zu gehen. Übernimmt der Arbeitgeber einen Zuschuss oder gar die Vollerstattung der Kosten, ist diese Übernahme steuer- und sv-frei. Die Aufwendungen des Arbeitnehmers müssen jedoch mindestens dem Zuschuss oder der Erstattung durch den Arbeitgeber entsprechen und diesem mit Originalvertrag nachgewiesen werden.

Rechtsvorschrift: § 3 Nr. 33 EStG; R 3.33 LStR

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Über die sogenannte Pendlerpauschale machen viele Arbeitnehmer die Belastungen, die durch regelmäßige Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anfallen, jährlich gegenüber dem Finanzamt geltend. Die Übernahme oder Bezuschussung der Fahrtkosten seitens des Arbeitgebers ist von Vorteil. Bei Fahrten mit dem Privatfahrzeug können dem Arbeitnehmer bis zu 0,30 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag pauschalbesteuert (15%) und sv-frei gewährt werden. Die Berechnung der Arbeitstage je Monat lässt sich mit 15 Tagen pauschalieren. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel besteht unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Möglichkeit, die tatsächlichen Kosten für Fahrscheine zu ersetzen. Dem Arbeitnehmer wird die Entfernungspauschale in Höhe der Erstattungen gekürzt.

Rechtsvorschrift: § 9 Abs. 1, Abs. 2 EStG; § 40 Abs. 2 S. 2 EStG; R 40.2 Abs. 6 LStR

Job-Ticket

Bei Job-Tickets handelt es sich um Monats- oder Jahreskarten für den öffentlichen Nah- und Fernverkehr, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder entgeltbegünstigt für die regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung stellt. Der Arbeitgeber schließt hierfür einen Vertrag mit dem Verkehrsunternehmen ab und übernimmt die vereinbarten Kosten. Liegt der monatliche Wert des an den Arbeitnehmer überlassenen Job-Tickets unter der 44-Euro-Freigrenze, kann die Sachbezugsregelung angewandt werden, sofern keine weiteren Sachleistungen erfolgen. Übersteigt der Wert monatlich 44 Euro, kann das Job-Ticket pauschalbesteuert (15%) und sv-frei überlassen werden. Als Sachbezug anerkannt wird nur die Ausgabe des Job-Tickets im monatlichen Rhythmus. Das Job-Ticket mindert allerdings die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale.

Rechtsvorschrift: § 8 Abs. 2 S. 11 EStG; § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 5 EStG; R 8.1 LStR

Erholungsbeihilfe

Plant der Arbeitnehmer eine Erholungsphase und nimmt einen Teil seiner Urlaubstage dafür in Anspruch, so kann ihm der Arbeitgeber eine finanzielle Beihilfe (nicht zu verwechseln mit Urlaubsgeld), zusätzlich auch für Ehegatten und Kinder, gewähren. Die festgelegten Beträge in Höhe von bis zu 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind sind pauschalbesteuert (25%) eine optimale Lösung, um „Danke“ zu sagen, einen Ansporn für weitere Leistungen zu geben oder die Identifikation des Arbeitnehmers mit dem Unternehmen zu stärken.

Übernimmt der Arbeitgeber die Pauschalsteuer, so erhält eine vierköpfige Familie immerhin 364 Euro zusätzliche Erholungsbeihilfe. Voraussetzung ist, dass die Erholungsbeihilfe im zeitlichen Zusammenhang zum Urlaub gewährt wird und der Arbeitnehmer diese zu Erholungszwecken einsetzt.

Rechtsvorschrift: § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG; R 40.2 Abs. 1 Nr. 3 LStR